Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen für unsere bestehenden Geschäftsbeziehungen. Weiterhin sind sie Teil des Auswahlprozesses neuer Zulieferer und von Bewerbern schriftlich zu akzeptieren.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der

Gropper Fruchtsaft GmbH & Co. KG
Am Mühlberg 2
D-86657 Bissingen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für alle Bestellungen gelten nur die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verkaufs-, Liefer- oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


2. Angebot/Angebotsunterlagen

2.1. Der Lieferant ist innerhalb einer Frist von 5 Werktagen verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung zu bestätigen.

2.2. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Spezifikationen, Zeichnungen, Modelle und dergleichen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden und Dritten (z.B. Subunternehmer, Zulieferer) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.


3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

3.2. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.3. Bei fehlerhaften, bzw. unvollständigen Lieferpapieren, Rechnungen, usw. berechnen wir Ihnen eine Kostenpauschale für jeden Einzelfall in Höhe von 100 Euro (z.B. Bestell-Nr., Adressierung, usw.).

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.5. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung angemessen unter Aufrechterhaltung unseres Skontorechts bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.6. Unser Schweigen zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn der Lieferant den Käufer zu einer solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.


4. Lieferzeit

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorab- und Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengen sind nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis möglich; daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Zwischen- oder Endtermin aus irgendwelchen Gründen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der genauen Gründe und der vorhersehbaren Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Er wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant räumt uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten können.

4.3. Überschreitet der Lieferant einen der vereinbarten Termine und kommt er dadurch in Verzug, so zahlt er uns pro angefangenen Kalendertag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% des Gesamtauftragswertes, jedoch höchstens 5% des Gesamtauftragswertes. Neben der Vertragsstrafe können wir Ersatz des Schadens fordern, der sich aus der Lieferverzögerung ergibt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Die Vertragsstrafe kann von uns geltend gemacht werden, wenn wir einen Vorbehalt innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, dem Lieferanten gegenüber aussprechen.


5. Gefahrenübergang

Bei Lebensmitteln bzw. allen Rohstoffen und Hilfsstoffen zur Herstellung von Lebensmitteln erfolgt mit der Abnahme der Gefahrenübergang. Bei Maschinen, Anlagen, usw. an dem Tag, an dem das Schlussabnahmeprotokoll von Ihnen und von uns unterschrieben ist.


6. Mängeluntersuchung

6.1. Die zu liefernde Ware muss die in unserer Bestellung genannten Eigenschaften aufweisen. Bei Lieferung einer Anlage/Maschine hat der Lieferant diese komplett zu liefern, inklusive aller Teile, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Teile nicht aufgeführt sind. Insbesondere müssen Lebensmittel bzw. alle Rohstoffe und Hilfsstoffe in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen entsprechen.

6.2. Die Übernahme erfolgt in allen Fällen vorbehaltlich eventueller Mängelrügen. Werden Mängel bei Anlagen/Maschinen festgestellt, welche die Funktion nicht beeinflussen, so kann die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Von der Restzahlung wird dann ein angemessener Betrag bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten. Die Mängelrüge können wir auch dann noch erheben, wenn die Ware be- oder verarbeitet bzw. veräußert worden ist.


7. Freistellung / Schutzrechte / Versicherungsschutz / Geheimhaltung

7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und während der gesamten Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

7.3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaß- nahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Personenschaden bzw. Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Angaben und Unterlagen des Käufers, soweit sie vertraulich sind, geheim zu halten und seine Beauftragten zur Geheimhaltung zu verpflichten. Im Zweifelsfall hat der Lieferant den Käufer um einen Hinweis auf die Vertraulichkeit zu bitten. Alle Unterlagen mit etwa angefertigten Kopien sind spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert an uns zurückzugeben.


8. Abtretung

Die Abtretung jeglicher gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen des Lieferanten, die aus den in Ziff. 1 genannten Aufträgen resultieren, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Käufers.


9. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

9.1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist.

9.2. Erfüllungsorte: Stockach für Lieferung und Leistung; Bissingen für Zahlungen.

9.3. Ergänzend zu den Punkten 1 bis 9.2. hier und den Punkten in einem eventuellen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Gropper Fruchtsaft GmbH & Co. KG

Info & Kontakt

Sie haben Fragen?
Wir sind gerne für Sie da.
→ Kontaktanfrage


Fon: +49 9084 9696-0
Fax: +49 9084 9696-1250
→ E-Mail: info[a]gropper.de


Bissingen
Molkerei Gropper GmbH & Co. KG
Am Mühlberg 2
D-86657 Bissingen
→ Anfahrt

Unser Werksverkauf in Bissingen 

Leider ist dieser nicht mehr für die Öffentlichkeit
zugänglich. Wir bitten um Ihr Verständnis!


Stockach
Gropper Fruchtsaft GmbH & Co. KG
Industriestraße 18
D-78333 Stockach
→ Anfahrt